Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 6

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung im Bundesministerium für Familien und Jugend besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die der Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, dient, aber kein Prüfungsfach bildet,
    2. Ziffer 2
      einer Einführungsveranstaltung, welche eine Übersicht über das Ressort, Grundsätze der öffentlichen Verwaltung (wie zum Beispiel Bundesministeriengesetz, Büroordnung) sowie Gender Mainstreaming, Gleichbehandlung und Frauenförderung vermitteln soll,
    3. Ziffer 3
      einer allgemeinen theoretischen Ausbildung, welche inklusive der dazugehörenden Prüfungen, im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes in Form der von der Verwaltungsakademie angebotenen Lehrgangsmodule erfolgt,
    4. Ziffer 4
      einer ressortspezifischen theoretischen Ausbildung und
    5. Ziffer 5
      einer praktischen Verwendung gem. Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens einen Monat dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

         für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1......................................30 Tage,

         für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2.......................................24 Tage,

         für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3, h1.................................14 Tage,

         für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2, h3.................8 Tage.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20009151

Dokumentnummer

NOR40170330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/99/P6/NOR40170330

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