(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. Paragraph 138, BDG 1979, Paragraph 66, VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.