Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 5

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist grundsätzlich die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. Paragraph 138, BDG 1979, Paragraph 66, VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.
  4. Absatz 4,Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.
  6. Absatz 6,Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind der/dem Ausbildungsleiter/in zu übermitteln.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20009151

Dokumentnummer

NOR40170329

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/99/P5/NOR40170329

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