Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 10

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
  2. Absatz 2,Die fachspezifische theoretische Ressortprüfung findet als eine öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. Paragraph 27, Absatz 2, BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.
  3. Absatz 3,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung wird dem/der Auszubildenden eine Dienstfreistellung von 10 Arbeitstagen gewährt.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, positiv beurteilt wurde.
  5. Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/dem Leiter/in der Ausbildungsabteilung ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Als Kalkül sind „B“ für „Bestanden“, „N“ für „Nicht Bestanden“, „T“ „Teilgenommen“ und „A“ für „Mit Auszeichnung bestanden“ zu verwenden. Eine ausgezeichnete Bewertung ist anzuführen.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20009151

Dokumentnummer

NOR40170334

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