Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
05.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.g.F. sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.Die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 31 BDG 1979 i.d.g.F. sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Im RIS seit
12.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20009151
Dokumentnummer
NOR40170325