in Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:in Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 06.09.2014 Seite 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
Schuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats sowie Schuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind; sonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
Nicht für die Kapitalanlage geeignet sind strukturierte Schuldverschreibungen, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem kleinen Versicherungsverein erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;