(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung sowie jener Zweige, deren Gesamtversicherungssumme nicht in der Gesamtversicherungssumme der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung erfasst sind, heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Der so ermittelte Betrag der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt ist in die in Abs. 3 genannten Stufen zu unterteilen.Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung sowie jener Zweige, deren Gesamtversicherungssumme nicht in der Gesamtversicherungssumme der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung erfasst sind, heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Der so ermittelte Betrag der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt ist in die in Absatz 3, genannten Stufen zu unterteilen.