Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung § 3

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 94/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-EEV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Versicherungssummenindex

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung sowie jener Zweige, deren Gesamtversicherungssumme nicht in der Gesamtversicherungssumme der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung erfasst sind, heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Der so ermittelte Betrag der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt ist in die in Absatz 3, genannten Stufen zu unterteilen.
  2. Absatz 2,Die Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt der jeweiligen Stufe ist mit dem anwendbaren Faktor gemäß Absatz 3, zu multiplizieren. Der Versicherungssummenindex ergibt sich durch Addition dieser Produkte.
  3. Absatz 3,Kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich die Tierversicherung betreiben, haben die Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt in zwei Stufen zu unterteilen:
      1. Litera a
        für die erste Stufe bis 500 000 Euro gilt Faktor 0,024;
      2. Litera b
        für die zweite Stufe ab 500 001 Euro gilt Faktor 0,0024;
    2. Ziffer 2
      nicht ausschließlich die Tierversicherung betreiben und eine Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt von bis zu 100 Millionen Euro aufweisen, haben diese in vier Stufen zu unterteilen:
      1. Litera a
        für die erste Stufe bis 1 000 000 Euro gilt Faktor 0,14;
      2. Litera b
        für die zweite Stufe von 1 000 001 Euro bis 2 000 000 Euro gilt Faktor 0,028;
      3. Litera c
        für die dritte Stufe von 2 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro gilt Faktor 0,0056;
      4. Litera d
        für die vierte Stufe von 10 000 001 Euro bis 100 000 000 Euro gilt Faktor 0,00112;
    3. Ziffer 3
      nicht ausschließlich die Tierversicherung betreiben und eine Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt von über 100 Millionen Euro aufweisen, haben diese in drei Stufen zu unterteilen:
      1. Litera a
        für die erste Stufe bis zu 400 000 000 Euro gilt Faktor 0,00313;
      2. Litera b
        für die zweite Stufe von 400 000 001 Euro bis 4 000 000 000 Euro gilt Faktor 0,00212;
      3. Litera c
        für die dritte Stufe ab 4 000 000 001 Euro gilt Faktor 0,0001.

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20009144

Dokumentnummer

NOR40170172

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/94/P3/NOR40170172

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