Bundesrecht konsolidiert

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Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 § 2

Kurztitel

Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

2. AußWV 2019

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Waffenembargos

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in Paragraph 25, AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
  2. Absatz 2,Verboten sind:
    1. Ziffer eins
      die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      sonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.
  3. Absatz 3,Nicht dem Verbot gemäß Absatz 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
    1. Ziffer eins
      Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
    2. Ziffer 2
      Beschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil römisch fünf des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
    3. Ziffer 3
      Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Absatz 3, genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

20009073

Dokumentnummer

NOR40257055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/6/P2/NOR40257055

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