Bundesrecht konsolidiert

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Informationsverordnung – InfoV § 4

Kurztitel

Informationsverordnung – InfoV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoV

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Kennzeichnung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit den in Paragraph 4, InfOG festgelegten Klassifizierungsstufen zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Folgende Informationen sind als „nicht-öffentlich“ zu kennzeichnen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung geeignet sind (Paragraph 3, Absatz 2, InfOG):
    1. Ziffer eins
      Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union oder im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, soweit sie nicht bereits eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 5 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates gemäß Paragraph 117, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
    3. Ziffer 3
      Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, über die der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates zu entscheiden hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      Informationen, für die ein Ausschuss eine Beschränkung der Einsichtnahme und der Verteilung gemäß Paragraph 14, InfOG beschlossen hat, unter Beifügung der Bezeichnung des Ausschusses.
  3. Absatz 3,Bei Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder höher sind das Datum, die Geschäftszahl und der Urheber sowie auf jeder Seite der Empfänger, die Klassifizierungsstufe, eine Seitennummerierung und gegebenenfalls die jeweilige Nummer der Kopie anzubringen. Ist eine solche Kennzeichnung im Einzelfall nicht möglich, werden nach Festlegung des zuständigen Registraturverantwortlichen andere geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung angewendet.
  4. Absatz 4,Aufgrund einer Dienstanweisung gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, können unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 5, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 zusätzliche Angaben etwa über den Empfänger angebracht werden.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20009120

Dokumentnummer

NOR40169772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/58/P4/NOR40169772

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