Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nadelstichverordnung Bund
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
11.03.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-NastV
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung der NastV
§ 2.Paragraph 2,
Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999,an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Im RIS seit
12.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015
Gesetzesnummer
20009112
Dokumentnummer
NOR40169520