Bundesrecht konsolidiert

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Nadelstichverordnung Bund § 2

Kurztitel

Nadelstichverordnung Bund

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 50/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-NastV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung der NastV

Paragraph 2,

Die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
  4. Ziffer 4
    an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
  5. Ziffer 5
    an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015

Gesetzesnummer

20009112

Dokumentnummer

NOR40169520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/50/P2/NOR40169520

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