Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

MINUSMA-Verordnung § 2

Kurztitel

MINUSMA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 441/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    2. Ziffer 2
      Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und zur Entwaffnung von Personen oder Gruppen,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
    4. Ziffer 4
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen MINUSMA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von MINUSMA oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angewendet werden.

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20009412

Dokumentnummer

NOR40177247

Navigation im Suchergebnis