Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MINUSMA-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.12.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der „Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali“ (MINUSMA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2100 (2013) vom 25. April 2013 und 2227 (2015) vom 29. Juni 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und Mali („VN-Mali Status of Forces Agreement“) vom 1. Juli 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Mali im Rahmen der „Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali“ (MINUSMA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2100 (2013) vom 25. April 2013 und 2227 (2015) vom 29. Juni 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und Mali („VN-Mali Status of Forces Agreement“) vom 1. Juli 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
die Stabilisierung wichtiger Bevölkerungszentren,
die Unterstützung Malis bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität,
die Unterstützung bei der Förderung des nationalen politischen Dialogs und des Wahlprozesses,
der Schutz von Zivilpersonen und des Personals der Vereinten Nationen,
die Schaffung eines sicheren Umfelds für die Leistung von humanitärer Hilfe und für die Rückkehr der Binnenvertriebenen und der Flüchtlinge und
die Unterstützung und Überwachung der bestehenden Waffenstillstandsabkommen.
Im RIS seit
23.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Gesetzesnummer
20009412
Dokumentnummer
NOR40177246