Bundesrecht konsolidiert

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Eigentümerkontrollverordnung 2016 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

20.09.2017

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen.
  2. Absatz 2,Die Darstellung gemäß Absatz eins, muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die der Anzeigepflichtige oder ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, zu
    1. Ziffer eins
      dem Zielunternehmen,
    2. Ziffer 2
      den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen,
    3. Ziffer 3
      den Inhabern von Kapitalanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Kapitalanteile,
    4. Ziffer 4
      den Inhabern von Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile,
    5. Ziffer 5
      den Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und
    6. Ziffer 6
      den Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens
    unterhält.
  3. Absatz 3,Enge Bindungen im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c BörseG von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zu den in Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, zu benennen.
  4. Absatz 4,Es sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, anzugeben:
    1. Ziffer eins
      jene Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder des Zielunternehmens zu führen oder dessen Geschäfte tatsächlich führen;
    2. Ziffer 2
      jene Personen, die zugleich Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen und Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
  5. Absatz 5,Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Absatz eins, gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

Schlagworte

Kapitalanteil

Im RIS seit

22.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40177187

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