jene Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder des Zielunternehmens zu führen oder dessen Geschäfte tatsächlich führen;jene Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder des Zielunternehmens zu führen oder dessen Geschäfte tatsächlich führen;