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Eigentümerkontrollverordnung 2016 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

20.09.2017

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten

Paragraph 10,

Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:

  1. Ziffer eins
    sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört,
    1. Litera a
      eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Konzernunternehmens, sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
    2. Litera b
      eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns und
    3. Litera c
      eine Aufstellung der Konzernunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, sonstigen Finanzinstituten, oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden;
  2. Ziffer 2
    sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;
  3. Ziffer 3
    sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der nicht konzernangehörigen natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder die, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Kapitalanteil

Im RIS seit

22.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40177186

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