Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung § 12

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 423/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Kapitalanlagen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, handelt;
    2. Ziffer 2
      anteilige Zinsen und Mieten gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;
    3. Ziffer 3
      laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Absatz eins, dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, EStG 1988 verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere aus eigener Emission;
    3. Ziffer 3
      Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß Paragraph 109, VAG 2016 übertragen worden sind;
    4. Ziffer 4
      Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
  3. Absatz 3,Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Absatz eins und Paragraph 13, die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17,

Schlagworte

Gewinnabführungsvertrag

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009401

Dokumentnummer

NOR40176996

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