Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung 2016 § 4

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht
67 Versorgungsrecht

Text

Kostenvorschreibung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die FMA hat den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt.

Im RIS seit

21.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40226101

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