(3)Absatz 3,Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 1 dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 2 dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung anzuwenden; Paragraph 12, Absatz eins, dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung anzuwenden; Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.