(3)Absatz 3,Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Abs. 1, dem Aufsichtsaufwand nach den in § 2 Abs. 3 FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Absatz eins,, dem Aufsichtsaufwand nach den in Paragraph 2, Absatz 3, FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.