Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung § 5

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 397/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Organisationsvertrag

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Organisationsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen.
  2. Absatz 2,Der Organisationsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragspartner,
    2. Ziffer 2
      den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      eine transparente Darstellung der Leistungsinhalte, einschließlich der Angaben zu den laufenden Leistungen, sofern solche zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer vereinbart wurden (wie zB Unterstützung bei der An- und Abreise, Unterstützung bei der Bereinigung von Konflikten zwischen vermitteltem Personenbetreuer und betreuungsbedürftiger Person, Unterstützung bei der Organisation der Vertretung im Verhinderungsfall),
    4. Ziffer 4
      die Fälligkeit und die Höhe des Preises aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten und die Zahlungsmodalitäten,
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Organisationsvertrag durch den Tod des Personenbetreuers aufgehoben wird und der zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung Berechtigte ein im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann, und
    6. Ziffer 6
      Angabe eines in einem zeitlich angemessenen Ausmaß erreichbaren Ansprechpartners des Vermittlers.
  3. Absatz 3,Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

Schlagworte

Anreise

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/397/P5/NOR40262750

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