Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung § 3a

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 397/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Im Kostenblatt sind
    1. Ziffer eins
      der Preis der Vermittlungstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
    4. Ziffer 4
      Zahlungsmodalitäten und
    5. Ziffer 5
      Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,
    transparent darzustellen.

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/397/P3a/NOR40262753

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