Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.