Bundesrecht konsolidiert

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Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG § 6

Kurztitel

Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
64/03 Landeslehrer

Text

Bezugsgröße

Paragraph 6,

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraphen 2 bis 4 bemisst sich anhand der für die betreffende Schule bzw. für die maßgeblichen Schulstufen der Schule zu Beginn des Schuljahres ermittelten Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler. Ergibt sich aufgrund der nachfolgend nach dem Stichtag der österreichischen Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr feststehenden Zahlen zu den vorerst ermittelten Zahlen eine für die Anzahl der zu bestellenden Spezialfunktionen maßgebliche Abweichung, so ist die Zahl der mit der betreffenden Spezialfunktion zu betrauenden Lehrpersonen mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsersten entsprechend anzupassen.

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20009362

Dokumentnummer

NOR40176164

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