Bundesrecht konsolidiert

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Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG § 5

Kurztitel

Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung als Lerndesignerin oder als Lerndesigner

Paragraph 5,

Die Spezialfunktion Lerndesign Neue Mittelschule mit einer Lerndesignerin oder einem Lerndesigner wird eingerichtet für die Neuen Mittelschulen sowie für die nach dem Modell der Neuen Mittelschule geführte Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule. Die Bestellung einer dem Entlohnungsschema pd unterliegenden Lehrperson zur Lerndesignerin oder zum Lerndesigner ist für den Bereich der Neuen Mittelschulen nicht vorgesehen, wenn von den für die betreffende Schule gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins a, GehG bzw. Paragraph 41, Absatz 2, VBG zu bestellenden drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren mehr als zwei Koordinatorinnen oder Koordinatoren bestellt sind oder bestellt werden sollen.

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20009362

Dokumentnummer

NOR40176163

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