(1)Absatz eins,Der Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.Der Betreiber hat die Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes und die in Absatz 2, und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.