Bundesrecht konsolidiert

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Weltraumverordnung § 6

Kurztitel

Weltraumverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

27.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Registrierung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Betreiber hat die Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes und die in Absatz 2, und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:
    1. Ziffer eins
      die Committee on space research (COSPAR) Bezeichnung, wenn anwendbar,
    2. Ziffer 2
      das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) als Zeitpunkt des Starts,
    3. Ziffer 3
      das erwartete Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Wiedereintritts des Weltraumgegenstandes,
    4. Ziffer 4
      das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) der Verbringung des Weltraumgegenstandes in einen Entsorgungsorbit,
    5. Ziffer 5
      den Weblink zur offiziellen Information des Weltraumobjekts,
    6. Ziffer 6
      das Raumfahrzeug, mit dem der Weltraumgegenstand gestartet wird oder wurde und
    7. Ziffer 7
      den Himmelskörper, den der Weltraumgegenstand umkreist.
  3. Absatz 3,Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Betreiberwechsels,
    2. Ziffer 2
      die Identifizierung des neuen Betreibers,
    3. Ziffer 3
      bei einem Wechsel der Umlaufbahn, die Parameter der ursprünglichen Umlaufbahn sowie jene der neuen Umlaufbahn und
    4. Ziffer 4
      allfällige neue Funktion des Weltraumgegenstandes.
  4. Absatz 4,Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Im RIS seit

27.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015

Gesetzesnummer

20009102

Dokumentnummer

NOR40169388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/36/P6/NOR40169388

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