(3)Absatz 3,Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Weltraumgesetzes), werden die unter Absatz eins, beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:
Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Abs. 2 Z 4 Auskunft geben,Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, Auskunft geben,
Angaben zur Fracht des Weltraumgegenstandes.