Bundesrecht konsolidiert

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Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

15.10.2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
    1. Ziffer eins
      die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008,,
    2. Ziffer 2
      die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2013,, und
    3. Ziffer 3
      die Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007,,
    außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 19 und die Anlage zu Paragraph 19, MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. Paragraph 19, MQuV 2007 und die Anlage zu Paragraph 19, sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.
  5. Absatz 4,Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten
  6. Absatz 5,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.

Anmerkung

Abs. 4 wurde zwei Mal vergeben.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175641

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