(7)Absatz 7,Für die Ermittlung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß § 153 Abs. 1 VAG 2016 kann eine Pauschalmethode verwendet werden. Die Pauschalmethode hat sich am Verhältnis der im Geschäftsjahr für die behandelten Versicherungsfälle angefallenen Aufwendungen für die Schadenregulierung zu den geleisteten Schadenzahlungen unter Heranziehung eines Kürzungsfaktors für die noch offenen Schadenfälle, für die bereits ein Teil der Schadenregulierungsaufwendungen im Geschäftsjahr angefallen ist, und eines Kürzungsfaktors, der die Tatsache berücksichtigt, dass der Schadenregulierungsaufwand nicht proportional mit der Höhe des Einzelschadens zunimmt sowie der Durchschnittsbetrag der offenen Schadenfälle im Regelfall deutlich über demjenigen der im Geschäftsjahre bereits erledigten liegt, zu orientieren. Bei Anwendung dieser Methodik ist auch die jährliche Veränderung der teilweise erledigten Schadenfälle aufwandsmäßig und stückzahlenmäßig zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, VAG 2016 kann eine Pauschalmethode verwendet werden. Die Pauschalmethode hat sich am Verhältnis der im Geschäftsjahr für die behandelten Versicherungsfälle angefallenen Aufwendungen für die Schadenregulierung zu den geleisteten Schadenzahlungen unter Heranziehung eines Kürzungsfaktors für die noch offenen Schadenfälle, für die bereits ein Teil der Schadenregulierungsaufwendungen im Geschäftsjahr angefallen ist, und eines Kürzungsfaktors, der die Tatsache berücksichtigt, dass der Schadenregulierungsaufwand nicht proportional mit der Höhe des Einzelschadens zunimmt sowie der Durchschnittsbetrag der offenen Schadenfälle im Regelfall deutlich über demjenigen der im Geschäftsjahre bereits erledigten liegt, zu orientieren. Bei Anwendung dieser Methodik ist auch die jährliche Veränderung der teilweise erledigten Schadenfälle aufwandsmäßig und stückzahlenmäßig zu berücksichtigen.