Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutz-Schlachtverordnung § 11

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 312/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Rituelle Schlachtungen

Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen

Paragraph 11,

Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.

  1. Absatz 2,Das gemäß Anhang A Ziffer 3, hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009,. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009315

Dokumentnummer

NOR40175393

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