(2)Absatz 2,Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.Das gemäß Anhang A Ziffer 3, hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009,. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.