Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungsprogramme-Verordnung 2015 § 1

Kurztitel

Überwachungsprogramme-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Überwachungsprogramme

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel sind nach den von der Bundesministerin für Gesundheit – unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der epidemiologischen Gegebenheiten – jährlich erstellten Stichprobenplänen Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenzen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Absatz eins, genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Sofern epidemiologische Hinweise,
    1. Litera a
      auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
    2. Litera b
      auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen
    vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, von der Bundesministerin für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen haben nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Gesetzesnummer

20009316

Dokumentnummer

NOR40175404

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