(5)Absatz 5,Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 höchstens 5% von den abgegrenzten Prämien gemäß Abs. 1 Z 1, die den Krankenversicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 zuzurechnen sind, vorweg abzuziehen.Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, höchstens 5% von den abgegrenzten Prämien gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, die den Krankenversicherungsverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuzurechnen sind, vorweg abzuziehen.