Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
10.10.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bergbau-UV 2015
Index
58/01 Bergrecht
Text
Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse
§ 6.Paragraph 6,
Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, GewO 1994 folgende Angaben enthalten:
Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;
auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
benachbarter Betriebe (§ 84b Z 4 GewO 1994),benachbarter Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer 4, GewO 1994),
nicht unter § 1 Abs. 2 fallender benachbarter Bergbauanlagen,nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, fallender benachbarter Bergbauanlagen,
anderer benachbarter Anlagen und
von Bereichen und Entwicklungen,
die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994) vergrößern könnten;die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 84 i, GewO 1994) vergrößern könnten;
genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 84 b, Ziffer 11, GewO 1994);
Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
Schlagworte
Produktionsverfahrensbedingung
Im RIS seit
13.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Gesetzesnummer
20009304
Dokumentnummer
NOR40175182