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Bergbau-Unfallverordnung 2015 § 6

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bergbau-UV 2015

Index

58/01 Bergrecht

Text

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

Paragraph 6,

Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. Ziffer 2
    topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. Ziffer 3
    Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;
  4. Ziffer 4
    auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. Litera a
      benachbarter Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer 4, GewO 1994),
    2. Litera b
      nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, fallender benachbarter Bergbauanlagen,
    3. Litera c
      anderer benachbarter Anlagen und
    4. Litera d
      von Bereichen und Entwicklungen,
    die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 84 i, GewO 1994) vergrößern könnten;
  5. Ziffer 5
    genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  6. Ziffer 6
    Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 84 b, Ziffer 11, GewO 1994);
  7. Ziffer 7
    Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
  8. Ziffer 8
    Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  9. Ziffer 9
    Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

Schlagworte

Produktionsverfahrensbedingung

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20009304

Dokumentnummer

NOR40175182

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