Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 2 Z 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 2, Ziffer 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
Im RIS seit
08.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Gesetzesnummer
20009300
Dokumentnummer
NOR40175102