Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung § 3

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 300/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-AktBV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden (vgl. § 5).

Text

Gliederung des Aktuarsberichts

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung; Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code, kurz: LEI-Code); Adresse; Telefonnummer und Homepage des Versicherungsunternehmens;
    2. Ziffer 2
      Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars;
    3. Ziffer 3
      Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars;
    4. Ziffer 4
      Sparte („Lebensversicherung“; „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“);
    5. Ziffer 5
      Erstellungsdatum des Aktuarsberichts;
    6. Ziffer 6
      Berichtsjahr.
  2. Absatz 2,Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Absatz 3, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Aktuarsbericht ist in folgende Posten zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines
    2. Ziffer 2
      Analyse
      2.1. Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
      2.2. Entwicklung der Deckungsrückstellung
      2.3. Zinszusatzrückstellung
      2.4. Pauschalrückstellungen
      2.5. Außerordentliche Zuführungen
      2.6. PZV Zusatzrückstellung
      2.7. Analyse des technischen Ergebnisses
      2.8. Gewinnbeteiligung einschließlich Mindestbemessungsgrundlage
      2.9. Rückversicherung
      2.10. Sonstiges
    3. Ziffer 3
      Bestätigungsvermerk
      3.1. Bestätigungsvermerk und Begründung
      3.2. Unterschrift des verantwortlichen Aktuars
    4. Ziffer 4
      Anhang
      4.1. Überprüfung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, VAG 2016
      4.2. Auflistung der Tarife
      4.3. Sonstiges
  4. Absatz 4,Gibt es zu einzelnen Posten aus Absatz 3, mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
  5. Absatz 5,Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet.
  6. Absatz 6,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 3, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20009302

Dokumentnummer

NOR40175138

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