Bundesrecht konsolidiert

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Verschlusssachenverordnung § 2

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 3/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Einstufung von Ermittlungsakten als Verschlusssache

Paragraph 2,

Ein Ermittlungsakt ist als Verschlusssache einzustufen, wenn besondere Geheimhaltungsgründe bestehen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn an dem Strafverfahren wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Tatverdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Weitergabe von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren mit einer besonderen Gefahr für die von den Ermittlungen betroffenen Personen oder Dritte, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden wäre oder den Zweck der weiteren Ermittlungen gefährden würde (Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz StPO). Ob und wie lange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache geführt wird, entscheidet der Leiter der Staatsanwaltschaft, der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz, das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 51, StPO) darf dadurch nicht umgangen werden.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168033

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/3/P2/NOR40168033

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