Bundesrecht konsolidiert

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Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung § 4

Kurztitel

Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-VMGV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Übermittlung von Änderungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wenn der ursprüngliche Tarif in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 auch für bereits bestehende Verträge angepasst wird, ist eine Änderungsversion des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Bei Änderungsversionen sind die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu kennzeichnen. Im Posten 8. gemäß Paragraph 2, Absatz eins und im Posten 1.1. gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Änderungsversion handelt. Im Posten 1.1. gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Das Formular gemäß Paragraph 3, ist vollständig neu zu übermitteln. Im Posten 14. gemäß Paragraph 3, ist anzugeben, dass es sich um eine Änderungsversion handelt.
  2. Absatz 2,Bei jeder Änderung eines Tarifs in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 12, die sich nicht auf bereits bestehende Verträge auswirkt, sind das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß Paragraph 2 und das Formular gemäß Paragraph 3, vollständig neu zu übermitteln (Neueinreichung). Im Posten 8. gemäß Paragraph 2, Absatz eins und im Posten 1.1 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Neueinreichung handelt und ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen. Vorgängertarife sind Tarife, die sich nur in wenigen Details von dem vorgelegten Tarif unterscheiden. Im Posten 1.1 der Gliederung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.
  3. Absatz 3,Bei Änderungen der Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 bis Ziffer 19, ist nur das Formular neu zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Werden bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung neue Fonds hinzugenommen, ist keine Übermittlung einer Änderungsversion gemäß Absatz eins, oder Neueinreichung gemäß Absatz 2, notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen gemäß Absatz eins, oder 2 gibt.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

20009298

Dokumentnummer

NOR40175063

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