Bundesrecht konsolidiert

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AbgeltungsV Haushaltsverpackungen § 6

Kurztitel

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abgeltung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die angemessenen Kosten für die Erfassung und Behandlung der gemäß dieser Verordnung errechneten Abgeltungsmassen entsprechend ihrem Marktanteil je Sammelkategorie den Betreibern der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle abzugelten und entsprechende Bestimmungen in den Verträgen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, AWG 2002 aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung der abzugeltenden Massen sind jedenfalls die Grundsätze des Anhangs 2 einzuhalten. Sofern in einem Bundesland in allen Regionen alle erforderlichen abfallwirtschaftlichen Daten vorliegen, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 anzuwenden.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

28.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174870

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