(1)Absatz eins,Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die angemessenen Kosten für die Erfassung und Behandlung der gemäß dieser Verordnung errechneten Abgeltungsmassen entsprechend ihrem Marktanteil je Sammelkategorie den Betreibern der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle abzugelten und entsprechende Bestimmungen in den Verträgen gemäß § 29b Abs. 2 AWG 2002 aufzunehmen.Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die angemessenen Kosten für die Erfassung und Behandlung der gemäß dieser Verordnung errechneten Abgeltungsmassen entsprechend ihrem Marktanteil je Sammelkategorie den Betreibern der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle abzugelten und entsprechende Bestimmungen in den Verträgen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, AWG 2002 aufzunehmen.