Bundesrecht konsolidiert

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AbgeltungsV Haushaltsverpackungen § 4

Kurztitel

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gesamterfassungsquote

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 beträgt der Anteil der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen jeweiligen jährlich zu erfassenden Gesamterfassungsmassen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist:
    1. Ziffer eins
      Papier: 82 %
    2. Ziffer 2
      Glas: 83,5 %
    3. Ziffer 3
      Metall: 59 %
    4. Ziffer 4
      Leichtverpackungen: 112 %
  2. Absatz 2,Die Anteile gemäß Absatz eins, gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Anteile für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Anteile gemäß Absatz eins, sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

28.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174868

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