(3)Absatz 3,Die Anteile gemäß Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.Die Anteile gemäß Absatz eins, sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.