(3)Absatz 3,Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.Die Bezugsgrößen gemäß Absatz eins und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.