Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gemäß den §§ 1 Abs. 5 Z 4, 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG und gemäß Art. 2 bis 5, 110 und 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1, sowie die Art der Übermittlung der Informationen fest. Diese Verordnung legt nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, Ziffer 4, 22, Absatz eins, 2, und 4 AIFMG und gemäß Artikel 2, bis 5, 110 und 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, Amtsblatt Nummer L 83 vom 22.03.2013 Seite 1, sowie die Art der Übermittlung der Informationen fest.