Bundesrecht konsolidiert

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Bankensanierungsplanverordnung § 4

Kurztitel

Bankensanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 25/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSaPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans

Paragraph 4,

Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen

  1. Ziffer eins
    im Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
  2. Ziffer 2
    im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend Paragraph 5, zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Im RIS seit

28.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40269496

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/25/P4/NOR40269496

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