(1)Absatz eins,Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO und der Belegerteilungpflicht nach Paragraph 132 a, BAO kann nur in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.