Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter § 4

Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

72/14 Hochschülerschaft
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Dauer der Verlängerung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß Paragraph 3, in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß Paragraph 3, ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.
  3. Absatz 3,Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

20009265

Dokumentnummer

NOR40174666

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