Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl. I Nr. 103/2014, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, wird verordnet: