Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses § 15

Kurztitel

Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

17.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Das Prüfungsergebnis ist der zuständigen Behörde Liechtensteins und Österreichs schriftlich, anonymisiert und begründet im Rahmen eines Abschlussberichtes mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäß Teil 4 des Steuerabkommens nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind die Informationen gemäß Artikel 43, Absatz 4, dieses Steuerabkommens unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

20009225

Dokumentnummer

NOR40172353

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