(2)Absatz 2,Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäß Teil 4 des Steuerabkommens nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind die Informationen gemäß Art. 43 Abs. 4 dieses Steuerabkommens unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäß Teil 4 des Steuerabkommens nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind die Informationen gemäß Artikel 43, Absatz 4, dieses Steuerabkommens unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.