Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 1

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 454/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

Text

Jahresabschluss

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
    1. Ziffer eins
      die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
    2. Ziffer 2
      die nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
    zu bestehen.
  2. Absatz 2,Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40238706

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