Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
kV-RLV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).
Text
Jahresabschluss
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnungdie nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
zu bestehen.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Im RIS seit
03.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009217
Dokumentnummer
NOR40238706