Bundesrecht konsolidiert

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Fonds-Melde-Verordnung 2015 § 3

Kurztitel

Fonds-Melde-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 167/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMV 2015

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Reguläre Meldungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Tag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.
    Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009222

Dokumentnummer

NOR40209731

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