Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fonds-Melde-Verordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.06.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
FMV 2015
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Registrierung und Stammdaten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung schriftlich zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, kann diese KESt täglich sowie im Rahmen der Ausschüttungs- oder Jahresmeldung gemeldet werden.Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Absatz eins, gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, kann diese KESt täglich sowie im Rahmen der Ausschüttungs- oder Jahresmeldung gemeldet werden.
Schlagworte
Ausschüttungsmeldung
Im RIS seit
14.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
20009222
Dokumentnummer
NOR40172175