Die Höhe des gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, festzulegenden Beitrages der Unternehmer beträgt 78 Euro.Die Höhe des gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. römisch eins Nr. 61 aus 2015,, festzulegenden Beitrages der Unternehmer beträgt 78 Euro.