Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnungen auf die Ausbildungszeit
eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
einer Familienhospizkarenz,
einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Abwesenheit,
eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, einer Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, undeiner Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.
Schlagworte
Erholungsurlaub
Im RIS seit
20.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40267397