Bundesrecht konsolidiert

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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 9

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnungen auf die Ausbildungszeit

Paragraph 9,

Zeiten

  1. Ziffer eins
    eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. Ziffer 2
    einer Familienhospizkarenz,
  3. Ziffer 3
    einer Pflegekarenz,
  4. Ziffer 4
    einer Erkrankung,
  5. Ziffer 5
    einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Abwesenheit,
  6. Ziffer 6
    eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
  7. Ziffer 7
    einer Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und
  8. Ziffer 8
    von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

Schlagworte

Erholungsurlaub

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267397

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/147/P9/NOR40267397

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