§ 2.Paragraph 2,
Die Einfuhr und das Verbringen der in § 1 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013, durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur im amtlichen Auftrag erfolgen. Die Einfuhr und das Verbringen der in Paragraph eins, genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,, durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von Paragraph 12, Absatz 2 und 3 TSG zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen nur im amtlichen Auftrag erfolgen.