Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 158/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 158/2016

Text

Entgelte

Paragraph 2,

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,82 € zu berechnen.

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016

Gesetzesnummer

20009191

Dokumentnummer

NOR40170929

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